Übersetzung in: arabisch, italienisch, rumänisch,
türkisch
Ist ein Schüler / eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) am Schulbesuch verhindert, melden Sie es bitte vor dem Unterricht krank. (bis 7.45 Uhr)
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Kind spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich entschuldigen.
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.
Nähere Informationen finden Sie unter §2SchulBesVBWV
Sollte die Entschuldigung nicht fristgerecht erfolgen, gelten für versäumte Leistungsüberprüfungen die Regelungen der Notenbildungsverordnung:
Zitat Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg (11.11.2009): §8/4: Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat. §8/5: Weigert sich der Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer solchen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt!
Mehrere unentschuldigte Fehlzeiten werden dem Ordnungsamt mitgeteilt. Es kann ein Bußgeld verhängt werden.